Arbeitsrecht: Krank und trotzdem allzeit bereit?

Beschäftigte müssen im Regelfall für den Chef im Krankenstand nicht erreichbar sein. Monkey Business
Beschäftigte müssen im Regelfall für den Chef im Krankenstand nicht erreichbar sein. Monkey Business

Seit einigen Jahren sorgt ein oberstgerichtliches Urteil für Diskussionen: Müssen ArbeitnehmerInnen auch während eines Krankenstandes erreichbar sein, oder können sie ihr Diensthandy ausschalten und sich auskurieren?

Es ist kein Geheimnis, dass immer mehr Vorgesetzte von ihren MitarbeiterInnen erwarten, auch in der Freizeit für Fragen und Problemlösungen zur Verfügung zu stehen. Egal ob abends, am Wochenende oder im Urlaub – mit Smartphone, Tablet & Co. können ArbeitnehmerInnen leicht kontaktiert werden. Ein Anruf hier, ein Antwortmail dort. Keine große Sache, oder? Nur eines übersehen Vorgesetzte dabei gerne: Dass niemand verpflichtet ist, in seiner Freizeit erreichbar zu sein, geschweige denn zu arbeiten.

Krank und erreichbar?
Doch wie verhält es sich während eines Krankenstandes? Ein Fall aus unserer Beratungspraxis zeigt, wegen welcher Banalitäten ArbeitnehmerInnen im Krankenstand mitunter belästigt werden: Sabine K. liegt infolge eines grippalen Infekts im Bett, neben sich auf dem Nachttisch eine Tasse Tee, einen Berg Papiertaschentücher, Nasentropfen und Hustenbonbons. Sie hat Fieber, starke Kopfschmerzen und döst vor sich hin. Das Klingeln ihres Smartphones weckt sie auf.

Am Apparat ist eine Kollegin. Nach der obligatorischen Frage: „Wie geht es dir denn, du Ärmste?“, rückt sie mit ihrem Anliegen heraus. Sie sucht nach einem bestimmten Musterbrief. Sabine K. verweist auf das PC-Abteilungs-Laufwerk und den Ordner „Muster“, aber das will die Kollegin nicht hören. „Da gibt es so viele Unterordner“, erklärt sie, „und der Chef hat gemeint, dass ich dich anrufen soll, weil du bestimmt auf Anhieb weißt, in welchem Unterordner ich den Musterbrief finde.“

Argument Treuepflicht
Ja, Sabine K. weiß es, und sie hilft ihrer Kollegin weiter. Während der nächsten Tage ruft die Kollegin mehrmals an, um sich Sucharbeit zu ersparen. Als Sabine K. sie schließlich bittet, dies zu unterlassen, richtet sie ihr von ihrem Chef aus, dass es ja wohl kein Problem sein könne, ein paar Fragen am Telefon zu beantworten. „Er sagt, dass du dazu schon aufgrund der Treuepflicht angehalten bist“, setzt die Kollegin noch hinzu. Sabine K. ist verunsichert.

Sie greift zum Telefon und ruft in der GPA-djp an. „Wozu bin ich denn nun eigentlich verpflichtet, und was tue ich aus bloßer Freundlichkeit?“, will sie vom zuständigen Gewerkschaftssekretär wissen. „Was ist überhaupt die Treuepflicht?“ Die Treuepflicht, erfährt sie, ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. ArbeitnehmerInnen müssen die betrieblichen Interessen ihres Chefs wahren. „Das geht aber nicht so weit“, beruhigt sie der Sekretär, „dass Sie im Krankenstand generell für Fragen erreichbar sein müssen. Sie verfügen über keinerlei Informationen, die nicht auch Ihrer Kollegin zugänglich wären. Es besteht kein Grund, Sie im Krankenstand zu belästigen.“  Sabine K. bedankt sich für die Auskunft. „Ich helfe meiner Kollegin gern“, beteuert sie, „aber solange es mir nicht gut geht, werde ich das Smartphone ausschalten. Was ich jetzt brauche, ist ein bisschen Ruhe.“

 

Keine Pflicht zur Erreichbarkeit

Wie ein Urteil des Obersten Gerichtshofs absichtlich falsch ausgelegt und damit Verunsicherung erzeugt wird.

Rechtsexpertin Andrea Komar ist Leiterin der Rechtsabteilung der GPA-djp und Autorin der Rubrik KORREKT in der KOMPETENZ. Foto: Michael Mazohl
Rechtsexpertin Andrea Komar ist Leiterin der Rechtsabteilung der GPA-djp und Autorin der Rubrik KORREKT in der KOMPETENZ. Foto: Michael Mazohl

Seit Jahren geistert die Behauptung durch die Medien sowie durch die Köpfe einiger Personalchefs, ArbeitnehmerInnen täten gut daran, auch während eines Krankenstandes erreichbar zu sein. Anderenfalls hätten sie Konsequenzen bis hin zur Entlassung zu befürchten. Schuld an solchen Aussagen ist ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) aus dem Jahr 2013, oder – besser gesagt – dessen doch recht eigenwillige Auslegung.

Denn wer aus diesem Urteil ableitet, dass Beschäftigte auch im Krankenstand erreichbar sein müssen, verkennt es gründlich. Kranke ArbeitnehmerInnen müssen während des Krankenstandes weder ihre dienstlichen Anrufe noch ihre E-Mails checken, und sie müssen auch nicht rund um die Uhr für ihren Chef erreichbar sein. Das Diensthandy auszuschalten ist legitim. Lediglich in Ausnahmefällen – und diese werden in erster Linie Angestellte in gehobener Position betreffen – müssen Beschäftigte laut OGH ihrem Arbeitgeber auch im Krankenstand Auskunft geben, sofern ihr Genesungsprozess dadurch nicht beeinträchtigt wird. Doch selbst in diesen Fällen legt der OGH die Latte hoch: Es muss sich um unbedingt erforderliche Informationen handeln, die nur der/die Kranke hat und deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde. Außerdem muss der Arbeitgeber anlässlich seiner Anfrage erklären, um welche Informationen es geht, weshalb sie nicht auf anderem Weg beschafft werden können und inwiefern ihm ohne diese Informationen ein schwerer wirtschaftlicher Schaden droht.

Und für alle, die sich nun fragen, was passiert, wenn sie das Diensthandy abdrehen und einen ausnahmsweise berechtigten Anruf ihres Chefs verpassen: Ich gehe davon aus, dass ein Arbeitgeber seine Beschäftigten im Notfall auch anderweitig erreichen kann. Schließlich verfügt er über deren Personaldaten (Name, Anschrift usw.).

 

Was sagt der  Oberste Gerichtshof?
„… Es kann nun nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angestellte … auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß – etwa telefonisch – zur Verfügung stehen, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Dies erfordert jedoch, dass vom Arbeitgeber konkretisiert wird, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können, und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. …“

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