Arbeitsrecht: Endlich Urlaub

Illustration: Peter M. Hoffmann
Illustration: Peter M. Hoffmann

Wer freut sich nicht auf Ausspannen, Zeit mit Familie und Freunden verbringen oder reisen. Doch unselbstständig Erwerbstätigen wird die Urlaubsplanung nicht immer leicht gemacht.

Wenn zu viele Beschäftigte zur selben Zeit auf Urlaub gehen wollen, kann es schon einmal passieren, dass der Chef den Wunschtermin nicht bewilligt. Kommt es zu keinem verträglichen Kompromiss, sind Ärger und Verdruss vorprogrammiert. Noch unangenehmer ist es, wenn kurz vor Urlaubsantritt die Vertretung krank wird und der Chef den bereits genehmigten Urlaub streicht. Als Irene P. Anfang Mai in die GPA-djp-Rechtsberatung kommt, ist sie fassungslos. „Ich habe meinen Urlaub schon im vorigen Dezember vereinbart, weil ich billig buchen wollte“, schildert sie der Rechtsberaterin ihr Dilemma. „Drei Wochen USA. Wir freuen uns seit Monaten auf diesen Urlaub. Übermorgen wollten wir fliegen und heute hat mein Chef verlangt, dass ich den Urlaub storniere, weil meine Vertretung krank geworden ist. Was soll ich jetzt machen?“

Was darf der Chef
Irene P. hat zwei Fragen: Ob sie den Urlaub tatsächlich stornieren müsse, und wer ihr in diesem Fall den finanziellen Schaden, insbesondere die Stornogebühren, ersetzt. „Den finanziellen Schaden müsste Ihnen Ihr Chef ersetzen“, erklärt die Rechtsberaterin, „aber ein bereits bewilligter Urlaub kann nicht einfach so gestrichen werden, außer es liegt ein betrieblicher Notstand vor.“ Im Gespräch stellt sich heraus, dass es noch zwei weitere Kolleginnen gibt, die Irene P. während ihrer Abwesenheit vertreten können. Allerdings müssten die beiden zugleich die erkrankte Kollegin vertreten. „Das ist schon sehr arbeits-intensiv“, räumt Irene P. ein.
„Aber kein Notstand“, relativiert die Rechtsberaterin. „Mit Krankenständen muss ein Arbeitgeber immer rechnen – auch in der Urlaubszeit.
Es ist seine Aufgabe, dafür Vorkehrungen zu treffen. Sie können jedenfalls wie geplant auf Urlaub fahren.“
Irene P. ist erleichtert. „Das freut mich“, bedankt sie sich, „und meinen beiden Kolleginnen werde ich zum Dank für die zusätzliche Arbeit und den Stress, den sie dadurch haben,  ein kleines Geschenk mitbringen.“

Betriebsurlaub
Ein ganz anderes Problem hat Julia S., die sich telefonisch bei der GPA-djp meldet. „Ich dachte“, beschwert sie sich, „Urlaub müsste vereinbart werden, aber nun sperrt mein Chef für einen Monat zu, weil die Auftragslage schlecht ist, und er sagt, wir müssen alle Urlaub nehmen. Mir passt das gar nicht, weil ich für November einen dreiwöchigen Urlaub in Thailand geplant habe. Wenn ich jetzt vier Wochen Urlaub nehme, geht sich das nicht mehr aus.“
Der Rechtsberater kann Julia S. beruhigen: „Ihr Chef kann Ihnen nicht einseitig vier Wochen Urlaub anordnen, bloß weil er gerade keine Aufträge hat.“ „Sie müssen erklären, dass Sie arbeitsbereit sind und einer Urlaubsvereinbarung widersprechen, dann kann er Sie nicht zwingen, Urlaub zu nehmen. Sie haben dann unverändert Anspruch auf Entgelt, auch wenn Ihr Chef keine Arbeit für Sie hat.“ Julia S. ist noch nicht überzeugt. „Aber mein Chef sagt, dass ein Betriebs­urlaub zulässig ist“, gibt sie zu bedenken. „Das stimmt zwar“,  bestätigt der Rechtsberater, „aber nicht vier Wochen. Ihnen muss ein ausreichend langer, individuell bestimmbarer Urlaubsrest bleiben. Außerdem muss auch ein Betriebs­urlaub vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann ihn nicht einseitig festlegen.“ „Dann werde ich noch einmal mit meinem Chef reden“, seufzt Julia S., „und ihn wissen lassen, was Sie mir gerade gesagt haben, und ich werde auch meine Kollegen informieren. Ich bin schließlich nicht die Einzige, der dieser Zwangsurlaub ungelegen kommt.“

Recht auf Urlaub
Hubert F. kann zurzeit nicht auf Urlaub gehen. Als er in die Rechtsberatung kommt, ist er, wie er selbst sagt, sehr gestresst. „Ich habe  88 unverbrauchte Urlaubstage“, seufzt er, „ich komme einfach nicht dazu, Urlaub zu nehmen. Jetzt hat mein Chef vorgeschlagen, mir den Urlaub auszuzahlen. Können Sie mir ausrechnen, was ich zu bekommen habe? Der Betrag, den mein Chef nennt, erscheint mir nämlich recht mickrig.“ Hubert F. ist überrascht, als die Rechtsberaterin den Kopf schüttelt und ihm erklärt, dass Urlaub nicht ausbezahlt werden darf. „Urlaub ist zur Erholung da“, erläutert sie, „und Ihr Chef muss Ihnen ermöglichen, ihn zu nehmen. Jeder braucht hin und wieder eine Auszeit. Daher ist eine finanzielle Ablöse auch verboten.“ Hubert F. runzelt die Stirn. „Dann sollte ich wohl doch irgendwann auf Urlaub gehen“, meint er zögerlich. „Und zwar bald“, weist ihn die Rechtsberaterin auf ein anderes Problem hin, „denn sonst verjährt Ihr Urlaub.“

Urlaub verbrauchen
„Urlaub kann verjähren?“, fragt Hubert F. erstaunt nach. „Eigentlich“, nickt die Rechtsberaterin, „sollte der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem er angefallen ist, konsumiert werden. Ist das nicht möglich, wird das offene Urlaubsguthaben ins nächste Jahr übertragen. Zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, verjährt der Urlaubsanspruch allerdings. Das bedeutet, dass Sie drei Jahre Zeit haben, Ihren Urlaub zu ver­brauchen.“
Das Urlaubsjahr von Hubert F. entspricht dem Kalenderjahr. Er hat Anspruch auf insgesamt 30 Werktage Urlaub pro Jahr. „Dann dürfen Sie mit Ende des Jahres nicht mehr als 60 Werktage Urlaub offen haben“, erklärt ihm die Rechtsberaterin, denn Anfang nächsten Jahres verjährt der überschießende Teil.“ Hubert F. muss sich daher überlegen, wann er in diesem Jahr zumindest 28 Werktage Urlaub verbrauchen kann.

 

Urlaubs-FAQ
Vor dem Sommer werden in unserer Rechtsberatung besonders viele Fragen rund um den Urlaub gestellt. Hier die drei häufigsten:

Auf wie viel Urlaub habe ich denn überhaupt Anspruch?
Jedem/jeder ArbeitnehmerIn gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (Montag bis Samstag) bzw. 25 Arbeitstagen (Montag bis Freitag). Nach Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage. Für die ArbeitnehmerInnen günstigere Regelungen (z. B. Zusatzurlaub) sind zulässig.

Wer bestimmt, wann ich auf Urlaub gehe?
Niemand. Urlaub muss zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn vereinbart werden. Dabei ist sowohl auf Ihr Erholungsbedürfnis als auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht zu nehmen.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?
Dauert die Erkrankung länger als 3 Tage, wird Ihr Urlaub ab Beginn der Erkrankung unterbrochen. Eine solche Erkrankung müssen Sie Ihrem/Ihrer ArbeitgeberIn unverzüglich mitteilen und gegebenenfalls auch eine Krankenstandsbestätigung übermitteln.

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