Faktencheck: Familienbonus

Foto: Ingo Bartussek, Fotolia
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Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Familienbonus.

Habe ich überhaupt Anspruch auf den Familienbonus?

Ich habe mindestens ein Kind und es besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. den Unterhaltsabsetzbetrag, sofern Alimente bezahlt werden – es besteht somit auch ein Anspruch auf den Familienbonus.

Auf welchen Wegen kann der Familienbonus beantragt werden?

Entweder kann der Familienbonus mit dem Formular E30 bei der Lohnverrechnung des/der ArbeitgeberIn erfolgen, wobei erklärt werden muss, in welcher Höhe der Familienbonus beantragt wird (50 Prozent oder 100 Prozent). Oder der Familienbonus kann rückwirkend im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.

Beträgt die maximale Höhe des Familienbonus, den ich für jedes meiner Kinder in Anspruch nehmen kann, 1.500 Euro oder bloß 500 Euro pro Jahr und Kind?

  • Mein Kind ist unter 18 Jahre alt – der Familienbonus beträgt maximal 1.500 Euro.
  • Mein Kind ist 18 Jahre alt oder älter und es besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe – der Familienbonus beträgt maximal 500 Euro.

Kann ich den Familienbonus, wenn ich ihn alleine in Anspruch nehme, zur Gänze
ausschöpfen*?

  • Ich habe ein Kind und verdiene 1.750 Euro brutto monatlich oder darüber – ich kann den
    Bonus zur Gänze ausschöpfen.
  • Ich habe ein Kind und verdiene 1.410 Euro brutto monatlich – ich kann den Bonus
    lediglich zur Hälfte ausschöpfen.
  • Ich habe zwei Kinder und verdiene 2.220 Euro brutto monatlich oder darüber – ich kann
    den Bonus zur Gänze ausschöpfen.
  • Ich habe zwei Kinder und verdiene EUR 1.750 Euro brutto monatlich – ich kann den Bonus
    lediglich zur Hälfte ausschöpfen.

Kann ich den Familienbonus mit dem anderen Elternteil des Kindes je zur Hälfte aufteilen?

  • Ich lebe in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder einer länger als sechs Monate
    dauernden Lebensgemeinschaft und einige mich mit meinem/meiner PartnerIn darauf, den
    Bonus entweder aufzuteilen oder alleine zu beziehen.
  • Ich befinde mich nicht (mehr) in einer aufrechten Beziehung mit dem anderen Elternteil. Wir einigen uns jedoch darauf, den Bonus entweder aufzuteilen oder alleine zu beziehen.
  • Ich kann mich mit dem anderen Elternteil des Kindes nicht über die Frage der Aufteilung einigen – sowohl der andere Elternteil als auch ich erhalten automatisch jeweils 50 Prozent. Für den Fall, dass der andere Elternteil den Familienbonus bereits in voller Höhe beantragt hat und ich ihn ebenfalls in voller Höhe beantrage, findet für beide Elternteile eine Kürzung auf 50 Prozent statt.

Kann ich den Familienbonus auch mit meinem/meiner neuen PartnerIn teilen?

  • Der andere Elternteil des Kindes ist unterhaltspflichtig, zahlt aber dauerhaft keinen Unterhalt – ich kann den Familienbonus mit dem/der neuen PartnerIn aufteilen.
  • Der andere Elternteil des Kindes ist unterhaltspflichtig, zahlt aber bloß sporadisch Unterhalt – ich kann den Familienbonus mit dem/der neuen PartnerIn bloß für jene Monate aufteilen, in denen kein Unterhalt durch den anderen Elternteil geleistet wurde.

Habe ich Anspruch auf den Kindermehrbetrag in der Höhe von 250 Euro pro Jahr und Kind?

  • Ich bin AlleinerzieherIn oder AlleinverdienerIn, habe weniger als 330 Tage im Jahr Leistungen aus Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung erhalten und der Familienbonus würde bei mir
    o bei einem Kind unter 250 Euro
    o bei zwei Kindern unter 500 Euro
    o bei drei Kindern unter 750 Euro
    ausmachen (durch Berechnung mithilfe des Brutto-Netto-Rechners des BMF) – dann besteht Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

Kann der Familienbonus auch bei erhöhter Familienbeihilfe in Anspruch genommen werden?

  • Ich habe ein behindertes Kind unter 18 Jahren und beziehe erhöhte Familienbeihilfe – es
    besteht ein Anspruch auf den Familienbonus in der Höhe von bis zu 1.500 Euro.
  • Ich habe ein behindertes Kind über 18 Jahren und beziehe erhöhte Familienbeihilfe – es
    besteht ein Anspruch auf den Familienbonus in der Höhe von bis zu 500 Euro.

*Ungefähre Werte unter der Voraussetzung, dass keine sonstigen Abschreibungen in Anrechnung gebracht werden können. Dann ist mitunter ein höheres Einkommen nötig.

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