Arbeitsrecht: Selbstkündigung

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Wer plant, den Arbeitsplatz zu wechseln und anderswo neu zu beginnen, muss vorher seinen alten Job kündigen. Bei einer solchen „Selbstkündigung“ – so der juristische Fachausdruck – eines unbefristeten Dienstverhältnises sind bestimmte Regeln einzuhalten.

Besonders zu beachten ist, welche Fristen und Termine vorgegeben sind, aber auch, ob eine bestimmte Form eingehalten werden muss.

Fristen

Kündigungsfristen bzw. Kündigungstermine werden oft zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im Dienstvertrag vereinbart und sind daher zu beachten.

„Wenn der Dienstvertrag keinen Passus zur Kündigung enthält, dann greifen die allgemeinen Regelungen“, weiß Barbara Zechmeister, Rechtsschutzsekretärin und stv. Regionalgeschäftsführerin in der GPA-djp Wien. Das Angestellten-Gesetz (AngG) sieht für die Kündigung durch den/die Angestellte/n eine Frist von einem Monat vor – wenn keine günstigere Frist vereinbart wurde. „Durch Vereinbarung kann diese Kündigungsfrist allerdings auch bis zu sechs Monate ausgedehnt werden“, erklärt Zechmeister. In diesem Fall darf die Frist für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aber nicht kürzer sein als jene Frist, welche der Dienstgeber im Falle einer Kündigung einhalten müsste.

„Man sollte sich aber immer gut informieren, ob es sondergesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsbestimmungen gibt, die vom üblichen Rahmen abweichen. Hier kann der Betriebsrat helfen. Wir hier in der GPA-djp beraten natürlich auch unsere Mitglieder“, sagt Zechmeister.

Als Kündigungstermin ist gesetzlich der Monatsletzte vorgesehen.

Form

Eine Kündigung kann im Normalfall formfrei geschehen, außer es wurde etwas anderes vereinbart. „Aus Beweisgründen sollte man jedoch immer die Schriftform wählen, also entweder durch eingeschriebenen Brief kündigen oder sich vom Dienstgeber die Übernahme des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen lassen“, empfiehlt Zechmeister.

Zu beachten ist auch, dass eine Selbstkündigung Rechtsfolgen auslösen kann, die aufgrund von Vertragsklauseln zum Tragen kommen, wie z. B. ein Ausbildungskostenrückersatz oder eine Konkurrenzklausel. „Eine Kündigung sollte daher vorher wirklich gut überlegt sein“, rät Zechmeister, denn: „Von sich aus zu kündigen kann auch im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, AMS, Entgelt, Mitarbeitervorsorge-Beiträgen und Abfertigung Folgen nach sich ziehen!“

Die Gewerkschaft GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

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