Arbeitsrecht: Freud und Leid eines Jungvaters

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Jungväter, die in Karenz gehen wollen, werden in vielen Betrieben noch immer diskriminiert. Die GPA-djp Steiermark hat einem Betroffenen seinen Arbeitsplatz gesichert.

Rene S. (28) ist seit vielen Jahren als Konstrukteur in einem Betrieb der Metall verarbeitenden Industrie in Graz tätig. Im Sommer 2013 kommt sein Sohn zur Welt. Herr S. ist von seiner neuen Rolle als Jungvater begeistert und möchte bei der Betreuung des Kleinkindes aktiv mithelfen. Daher will sich die Jungfamilie die Kinderbetreuung aufteilen: die ersten 12 Monate soll der Kleine von der Mutter versorgt werden, im Anschluss daran will sich der Vater zwei Monate lang ausschließlich um sein Kind kümmern.

Im Rahmen des geltenden Karenzrechtes hat Rene S. einen Anspruch auf die beabsichtigte Karenz. Er muss den beabsichtigten Zeitpunkt der Karenz spätestens drei Monate vor dem Beginn bekanntgeben. Ab diesem Zeitpunkt besteht für ihn ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Vorher will Herr S. daher keinem in der Firma erzählen, dass er vorhat sich eine Zeit lang sehr intensiv seinem Kind zu widmen.

Im Überschwang der Gefühle

Doch es kam anders als geplant. Bei einem freundschaftlichen Gespräch im Rahmen einer Weihnachtsfeier kam der direkte Vorgesetzte des Jungvaters mit diesem über seinen Sohn ins Gespräch. Ihn interessierte die Entwicklung seines Kindes und wie der Mitarbeiter mit den großen aber erfreulichen Veränderungen in seinem Leben zurecht kam. Im Laufe des Gespräches wurde Rene S. von seinem Vorgesetzten auch gefragt, ob er beabsichtige für die Betreuung seines Sohnes Väterkarenz oder Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. Im Überschwange der Gefühle antwortete der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß. Er erzählte, dass er beabsichtige, zwei Monate Väterkarenz im Anschluss an das Karenzjahr der Mutter in Anspruch zu nehmen.

Das war ein schwerer Fehler. Denn gerade einmal eine Woche bevor Rene S. seinen Antrag auf die zweimonatige Karenz einbringen wollte, zeigte der Arbeitgeber sein wahres Gesicht: Der Jungvater erhielt die Kündigung und fiel aus allen Wolken. Doch es kam noch krasser: Er wurde mit sofortiger Wirkung dienstfrei gestellt.

Verzweifelt wandte sich Rene S. an die RechtsschützerInnen der GPA-djp Steiermark. Er wurde dabei auch vom Betriebsrat seines Unternehmens tatkräftig unterstützt. Die RechtsexpertInnen halfen Herrn S. eine Klage zu formulieren und einzubringen und erklärten ihm seine rechtliche Situation. Die Kündigung wurde mit einer Klage angefochten und zwar wegen des verpönten Motivs zur Kündigung und auch wegen Diskriminierung gemäß des Gleichbehandlungsgesetzes. Die Klage wurde auch mit der Sozialwidrigkeit der Kündigung begründet – schließlich handelte es sich bei dem Gekündigten um den Alleinerhalter einer Jungfamilie.

Motivkündigung glaubhaft gemacht

Nach mehreren Verhandlungsrunden konnte mit Hilfe der GPA-djp RechtsschützerInnen glaubhaft gemacht werden, dass der Grund für die Kündigung die Ablehnung von Väterkarenz und Elternteilzeit durch den Arbeitgeber war. Zunächst wurde dargestellt, dass im betroffenen Betrieb auch in der Vergangenheit nur äußerst widerwillig akzeptiert wurde, dass Karenz bzw. Elternteilzeit in Anspruch genommen wird. Im konkreten Fall konnte Herr S. mit Hilfe der ExpertInnen aus der Gewerkschaft glaubhaft machen, dass dem Dienstgeber seine Absichten auf zweimonatige Väterkarenz bekannt waren. Es wurde dargestellt, dass die Kündigung von Rene S. unmittelbar vor jenem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, zu dem er seinen Antrag einbringen wollte und damit den besonderen Kündigungsschutz erlangt hätte. Der zeitliche Zusammenhang war offensichtlich. Somit lag ein verpöntes Motiv für die Kündigung vor.

Auch die Diskriminierung konnte glaubhaft gemacht werden, denn das Arbeitsverhältnis wurde ja ganz offensichtlich deswegen aufgelöst, um das Vorhaben von Herrn S., Väterkarenz in Anspruch zu nehmen, zu vereiteln.

Das erfreuliche Ergebnis war eine große Erleichterung für die junge Familie: nach mehreren Verhandlungsrunden hat der Arbeitgeber die ungerechtfertigte Kündigung zurückgezogen. So konnte der junge Vater seinen Arbeitsplatz im Betrieb behalten.

Die RechtsschützerInnen der GPA-djp empfehlen daher besonders jungen Vätern und Müttern, nicht im Überschwang der Gefühle und in vermeintlicher Vertraulichkeit ihrem Arbeitgeber die beabsichtigten Pläne – eine Karenz betreffend – vorzeitig zu verraten. Glücklicherweise konnte in diesem Falle mit Hilfe der GPA-djp Steiermark der Arbeitsplatz des Familienvaters gerettet werden.

Info: Arbeitsrechtliche Karenzregelungen

für ArbeitnehmerInnen, HeimarbeiterInnen, BeamtInnen sowie Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder

Die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Karenz ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine Karenz kann längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.

Für karenzierte MitarbeiterInnen besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die Karenz kann entweder ausschließlich von einem Elternteil oder abwechselnd von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Eine gleichzeitige Karenz beider Elternteile ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings ist die Möglichkeit einer Überlappung beim erstmaligen Wechsel im Ausmaß von einem Monat vorgesehen. Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden. Die Karenzteile müssen aneinander anschließen und jeder Teil muss mindestens zwei Monate betragen.

Meldefristen: Eine Karenz, die im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter beginnen soll, muss binnen 8 Wochen ab der Geburt bekanntgegeben werden. Eine Karenz, die nicht von vornherein für die Maximaldauer gemeldet wurde, kann einmal verlängert werden. Dies muss spätestens 3 Monate vor Ende der gemeldeten Karenz bekanntgegeben werden. Bei Teilung der Karenz muss die Meldung drei Monate vor dem Ende der Karenz des jeweils anderen Elternteils erfolgen. Beträgt der erste Karenzteil weniger als drei Monate, so ist der zweite Karenzteil bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter zu melden.

Während der Karenz darf eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden.

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