Mindestsicherung NEU: Kürzungen bei Kindern

Fotolia: nadezhda1906
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Es hat lange gedauert bis die Bundesregierung schließlich am 28.11.2018 die Neuregelung der Mindestsicherung im Ministerrat beschlossen hat. Bereits im Juni wollte man eigentlich einen Gesetzesentwurf vorlegen, präsentiert wurden auch bislang nur die Eckpunkte der Reform.

Offenbar war es in der Frage der Mindestsicherung doch schwieriger als sonst, die zum Markenzeichen gewordenen Harmonie in der Koalition sicherzustellen. Die Details der Neuregelung weichen nur wenig von den zuvor bekanntgemachten Prinzipien ab und laufen vor allem auf massive Kürzungen vor allem für Familien mit mehreren Kindern hinaus. Im Zentrum steht das Ziel, zugewanderte Menschen aus einem Leistungsanspruch hinauszudrängen und Personen, die länger einen „Beitrag für Österreich“ geleistet haben besser zu stellen. Die Einschnitte werden vor allem mit den angeblich explodierenden Kosten für die Mindestsicherung argumentiert, was angesicht von Fakten und Zahlen nicht haltbar ist: 2017 beliefen sich die Ausgaben der Länder und Gemeinden auf 977 Mio. Euro, das sind wenige als 1 Prozent der gesamten jährlichen Sozialausgaben; Die Anzahl der LeistungsbezieherInnen ist 2017 im Vergleich zum Vorjahr nur um 0,1 Prozent gestiegen; rund 70 Prozent der BezieherInnen sind sogenannten Aufstocker, dh. sie nehmen nur einen Teilbezug der Mindestsicherung in Ergänzung zu einem geringen Einkommen in Anspruch; im Durchschnitt erhält ein Haushalt 606 EUR monatlich an Mindestsicherung;

Maximalsicherung statt Mindestsicherung

Die kommende Neuregelung stellt das bisherige System der Mindestsicherung auf den Kopf. Wurden bislang Mindestsätze vorgegeben, erhalten die Länder durch ein bundesweit geltendes Grundsatzgesetz, die Vorgabe für Obergrenzen, die nur unter- und nicht überschritten werden dürfen. Die Mindestsicherung wird damit faktisch zur Maximalsicherung.

Mehr Personen weniger Geld

Fokussiert wird beim Zurückfahren der Mindestsicherung vor allem auf Haushalte, in denen mehre Personen Mindestsicherung beziehen. Demzufolge wird die degressive Ausgestaltung massiv verschärft: Erhalten Alleinstehende eine (Basis-)Leistung in der Höhe von 863,04 EUR, so sinkt der Anspruch für Paare um 10 Prozent auf maximal 1208,26 EUR. Ein zweiter Erwachsener bekommt nur mehr maximal 40 statt 50 Prozent des Einzelrichtsatzes (minus 86,3 EUR). Es muss immer bedacht werden, dass die Bundesländer auch niedrigere Werte vorsehen können. Man kann also nicht davon ausgehen, dass diese Leistungen dann auch landesgesetzlich in dieser Höhe beschlossen werden. Wenn durch die Abschaffung der Notstandshilfe künftig weitaus mehr Menschen auf die Mindestsicherung angewiesen sind, werden laut WIFO Schätzungen 900 Mio Zusatzkosten vom AMS an die Länder verschoben. Daher kann diese finanzielle Belastung dazu führen, dass die Länder niedriger Leistungen als die Höchstsätze vorsehen.

Dass aus Sicht der Regierung offenbar nicht jedes Kind gleich viel wert ist, zeigte sich bereits bei der Implementierung des „Familienbonus Plus“. So werden durch den Familienbonus vor allem gut verdienende Personen steuerlich begünstigt, schlecht verdienende Personen können den Familienbonus in vielen Fällen nicht in voller Höhe oder sogar überhaupt nicht zur Anrechnung bringen. Der Gedanke, wonach Kinder reicher Eltern belohnt und Kinder armer Eltern bestraft werden sollen, setzt sich nun offenbar im Zusammenhang mit der Neuregelung der Mindestsicherung fort.

Wie sich im Vergleich zur derzeitigen Leistungshöhe der Maximalwert der Mindestsicherung auswirken wird, ist je nach Bundesland verschieden. Folgende Übersicht zeigt die Unterschiede anhand der derzeitigen Richtsätze in Wien:

Quelle: GPA-djp, eigene Berechnungen
Quelle: GPA-djp, eigene Berechnungen
Quelle: GPA-djp, eigene Berechnungen
Quelle: GPA-djp, eigene Berechnungen

Vermögenszugriff bleibt

Obwohl sich die FPÖ im Hinblick auf die Mindestsicherungneu vehement gegen den Vermögenszugriff ausgesprochen hat, bleibt dieser auch künftig aufrecht. Lediglich der Freibetrag, bis zu welchem vorhandenes „Vermögen“ vor Anspruch auf die Mindestsicherung verwertet werden muss, steigt von 4.315 auf künftig 5.200 Euro. Auf bestehendes Immobilieneigentum kann künftig nach drei Jahren zugegriffen werden. Durch die von der Regierung ebenfalls in Aussicht gestellte Abschaffung der Notstandshilfe in ihrer jetzigen Form wird das jedoch wesentlich mehr Menschen als bisher betreffen. So verfügen jene Personen, die derzeit Mindestsicherung beziehen, in aller Regel über kein wesentliches Vermögen, wohingegen jene Personen, die auf Vermögen zurückgreifen können, zu einem hohen Prozentsatz gar nicht erst Mindestsicherung beantragen.

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